Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 43Artikel 3, Paragraph 43
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Hauptwahlkommission
§ 43. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in Wien eine Hauptwahlkommission für das ganze Bundesgebiet zu bestellen. Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden sowie sechs Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern, wobei jede Berufsgruppe durch zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) vertreten sein muß. Mindestens zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen anderen Wahlkreisen als dem Wahlkreis Wien zugehören.Paragraph 43, (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in Wien eine Hauptwahlkommission für das ganze Bundesgebiet zu bestellen. Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Vorsitzenden sowie sechs Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern, wobei jede Berufsgruppe durch zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) vertreten sein muß. Mindestens zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen anderen Wahlkreisen als dem Wahlkreis Wien zugehören.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sind vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, die vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens neun Monate vor dem Ablauf der Funktionsperiode des Kammertages zu erstatten sind. Die Vorgeschlagenen dürfen nicht gemäß § 41 Abs. 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sein und müssen ihre ihr Wahlrecht begründende Berechtigung in diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr ausgeübt haben.Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sind vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund von Vorschlägen zu bestellen, die vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder spätestens neun Monate vor dem Ablauf der Funktionsperiode des Kammertages zu erstatten sind. Die Vorgeschlagenen dürfen nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 2, vom Wahlrecht ausgeschlossen sein und müssen ihre ihr Wahlrecht begründende Berechtigung in diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr ausgeübt haben.
(3)Absatz 3,Den Vorsitz in der Hauptwahlkommission führt ein vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bestellter Hauptwahlkommissär, der vor Antritt seines Amtes in die Hand des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen Pflichten abzulegen hat.
(4)Absatz 4,Für den Fall der Verhinderung des Hauptwahlkommissärs ist ein Stellvertreter des Hauptwahlkommissärs zu bestellen; für seine Bestellung gilt Abs. 3.Für den Fall der Verhinderung des Hauptwahlkommissärs ist ein Stellvertreter des Hauptwahlkommissärs zu bestellen; für seine Bestellung gilt Absatz 3,
(5)Absatz 5,Der Hauptwahlkommissär führt die Geschäfte der Hauptwahlkommission unter Bedachtnahme auf die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Wahlordnung sowie in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der am Tage der Wahlausschreibung geltenden Nationalrats-Wahlordnung, soweit solche Verfügungen nicht der Hauptwahlkommission vorbehalten sind. Der Hauptwahlkommissär nimmt die Angelobung der sechs Mitglieder der Hauptwahlkommission und deren Ersatzmitglieder vor, die damit die Verpflichtung zu strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Pflichten übernehmen.
(6)Absatz 6,Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
die Aufteilung der auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Mitglieder des Kammertages;
die Ausschreibung der Wahl, die Festsetzung des Zeitpunktes, bis zu welchem sich die Wahlberechtigten im Besitz des Wahlkuverts befinden müssen, sowie des Zeitraumes, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission einlangen oder abgegeben werden müssen;
die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen;
die Angabe, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen;
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten;
die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge;
die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und die Ermittlung des endgültigen Abstimmungsergebnisses;
die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses.
Dokumentnummer
NOR12042167
Alte Dokumentnummer
N3194821345L